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Geschäftsnummer:
2 U 862/06
5 O 119/06 LG Koblenz
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OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
Beschluss
(gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO)
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in dem Rechtsstreit
L.-Service-Vermittlungs-GmbH,
vertreten durch die Geschäftsfühererin Verfügungsklägerin und
Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. -
g e g e n
1. B.
2. T.
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. -
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich, die Richterin am
Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am
12. Juli 2007
e
i n s t i m m i g
b e s c h l o s s e n :
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 08. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht
begründet.
Der Senat hat gemäß § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung vom 22.06.2007 (GA 234) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die
Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 22.06. 2007 Bezug.
Die Verfügungsklägerin hat
gemäß Schriftsatz vom 10.07.2007 (GA 240) der Zurückweisung der Berufung in
Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden
Beurteilung keine Veranlassung.
Der
Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 22.06.2007 ausgeführt:
„I.
Die Verfügungsklägerin macht gegenüber den
Verfügungsbeklagten, Betreiberin eines Internetforums, Unterlassungsansprüche
aufgrund beleidigender und verleumderischer Äußerungen geltend.
Die
Verfügungsbeklagten betreiben als Gesellschafter der Firma P....-Multiplayer
GbR eine Internetpräsenz unter www.p.....-multiplayer.de.
In einem Internetforum der
Verfügungsbeklagten wurde am 29.06.2005 unter dem Synonym „Icebird" der
Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L.
Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin)
gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag
der Verfügungsklägerin unterwegs.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die Verfügungsbeklagte
zu verpflichten, den nachfolgend
aufgeführten Beitrag in dem Internetforum der Internetpräsenz
www.p...-multiplayer.de unverzüglich zu löschen/löschen zu lassen oder eine entsprechende
Sperrung zu veranlassen und für jeden
Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft
anzuordnen.
Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, in dem in das
Forum der Gesellschaft am 29.06.2005 eingestellten Beitrag würden entgegen der
Auffassung der Verfügungsklägerin keine deren allgemeines Persönlichkeitsrecht
verletzende Behauptungen verleumderischen oder beleidigenden Inhaltes
aufgestellt. Vielmehr werde dort lediglich ein „Erfahrungsbericht" des
unter dem Synonym Icebird auftretenden Nutzers dargestellt, verbunden mit aus
der Sicht des dortigen Verfassers geeignet erscheinenden Verhaltensvorschlägen
in ähnlicher Situation. Die Überschrift „Achtung Betrüger unterwegs!, „L.....
GmbH", der Hinweis „die LRS gibt es gar nicht" und der Satz „die
Betrüger vom L...." seien im Kontext des Beitrages zu verstehen und
stellten insbesondere unter Berücksichtigung bereits in der Tagespresse
erschienener Artikel keine unwahren, verleumderischen oder ehrverletzende
Tatsachenbehauptungen dar.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Verfügungsklägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
II.
Die
Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass
einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungsklägerin steht
gegenüber der Verfügungsbeklagten kein Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch
aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 11 TDG zu. Die
Verfügungsklägerin hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (§ 940 ZPO).
Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines
Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen,
weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines
Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu
überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des
Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf,
OLGR 2006, 581).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der
Beitrag des Autors keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält. Es handelt
sich bei dem Beitrag um die Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des
Beitrages über einen Kontakt mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen
gemacht und dort wiedergegeben hat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass
die Formulierung, die LRS gebe es nicht, im Gesamtzusammenhang gesehen werden
muss. Der Verfasser hat erkennbar nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass es
die Verfügungsklägerin nicht gibt, sondern er hat vielmehr herausstellen
wollen, dass die Verfügungsklägerin mit der Deutschen Rettungsflugwart nicht
zusammenarbeitet und etwaige Unterstützung durch diese erhält.
Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs!, L.... GmbH“ sowie die „Betrüger vom
L......“ handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive
Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht
zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L.... GmbH bereits
strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern der Verfasser will Warnungen und
Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L.... GmbH erteilen.
Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB
analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige
Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange
des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung
grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden
Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei
unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf
aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten
aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik
hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird,
weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses
droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht
zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie
nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren
oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich.
Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber eine „Schmähkritik“,
d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder
gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die
Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen
(BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; NJW 2000,
1036, 1038; NJW 2005, 279, 283).
Bei den Formulierungen „Achtung Betrüger unterwegs! L.... GmbH“ sowie die „Betrüger vom
LRS“ handelt es sich im Kontext des Gesamtbeitrages noch um subjektive Meinungsäußerungen,
die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen.
Sie überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.
Der wahrscheinlich junge Verfasser, der sich berühmt,
das Ego-Shooter-Spiel „Doom 3“ zu spielen, stand bei Abfassung des Beitrages
wohl noch unter dem Eindruck eines kürzlich erlebten Anwerbegesprächs durch die
Werber der L... GmbH („...sowas ist mir noch nie passiert, vorgestern klingelte
ein Herr...“). Der Hinweis, dass selbst die Zeugen Jehovas nicht durchkamen,
weil er Satan sei und Doom 3 spiele, deutet auf eine emotionale Erregung des
Verfassers hin. Dieser wollte mit seinem Beitrag im Internetforum letztlich nur
zum Ausdruck bringen, dass die Verfügungsklägerin nicht mit der Deutschen
Rettungsflugwart e.V. (DRF) zusammen arbeitet. Er stellt richtig, dass die Verfügungsklägerin
mit der DRF nichts zu tun hat. Der Begriff „Betrüger“ ist hier nicht im strafrechtlichen
Sinne gemeint, sondern der Verfasser des Beitrags fühlt sich betrogen, weil der
Werber der Verfügungsklägerin ihm gegenüber falsche Angaben gemacht und falsche
Auskünfte gegeben hat. Er warnt davor, dass die Werber der Verfügungsklägerin
den Adressaten zu einer Mitgliedschaft bewegen wollen. Die Warnfunktion vor den
Methoden der Klägerin bei der Anwerbung ihrer Mitglieder steht deutlich im Vordergrund.
Es geht dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache
und nicht um die persönliche Herabsetzung der Verfügungsklägerin.
Die Verfügungsklägerin hat
darüber hinaus auch einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat zwar
als Anlage K 09 (GA 90) eine Eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin
der Verfügungsklägerin vorgelegt, diese ist zwar unterschrieben, aber ohne
Datum. Aus der Eidesstattlichen Versicherung selbst lässt sich eine Wiederholungsgefahr
nicht entnehmen. Die Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen,
dass die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagiert habe. Das
Landgericht verweist zudem darauf, dass hier nicht Fragen des gewerblichen
Rechtsschutzes und Wettbewerbs im Vordergrund stehen. Es handelt sich hier
vielmehr um einen individuellen Beitrag eines Verfassers in einem Internetforum.“
Die Ausführungen der
Berufung in dem der Hinweisverfügung widersprechenden Schriftsatz vom
10.07.2007 geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine
Veranlassung.
Der Senat hält an seiner
Auffassung fest, dass es sich bei den Formulierungen „Achtung Betrüger
unterwegs! L... GmbH“ sowie die Betrüger vom L...“ im Kontext des Gesamtbeitrages
um subjektive Meinungsäußerungen handelt, die sich noch im Rahmen zulässiger
Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen. Diese Äußerungen überschreiten
noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.
Der Senat hat auch nicht
festgestellt, dass es sich bei dem Verfasser des Beitrags um einen jungen
Verfasser handelt, sondern dies nur als wahrscheinlich angenommen, da dieser
sich berühmt, das Ego-Shooter-Spiel „Doom 3“ zu spielen. Selbstverständlich
kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ältere Personen dieses
Computerspiel verwenden.
Der Senat sieht eine
Wiederholungsgefahr als nicht gegeben an. Ein Verfügungsgrund ist nicht
glaubhaft gemacht.
Entgegen der
Auffassung der Berufung ist die
Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtssache dient auch
nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sowohl das Bundesverfassungsgericht
als auch der Bundesgerichtshof haben sich zum Umfang der Meinungsfreiheit und
zur Abgrenzung einer noch zulässigen Meinungsäußerungsfreiheit in Abgrenzung
zur unzulässigen Schmähkritik geäußert. Es handelt sich hier um eine - unter Berücksichtigung
der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien -
tatrichterliche Entscheidung des Einzelfalls.
Die Berufung
war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert
für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,--€ festgesetzt.
Dr.
Henrich Au Dr. Reinert